Update Corona-Maßnahmen Bund & Bayern (Stand 22. April 2020)

Letzte Woche veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen in Bezug auf die Soforthilfe-Programme. Ebenfalls hat das Bundesamt für Justiz in einer Pressemitteilung Erleichterungen für Unternehmen in Bezug auf die gesetzliche Offenlegungsfrist bekannt gegeben. Mehr dazu in folgendem Überblick:

1. Soforthilfe-Programm von Bund und Bayerischer Staatsregierung

Fragen zur Antragsberechtigung: 

  • Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (auch in anderen Bundesländern): Für ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten bzw. Filialen darf nur ein Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Der Antrag soll dabei vom Hauptsitz des Unternehmens gestellt werden.

    Achtung: Wenn zwei Organisationseinheiten eines Unternehmens die gleiche Steuernummer haben, handelt es sich insgesamt um nur ein Unternehmen, für das ein Antrag gestellt werden kann.

  • Verbundene Unternehmen:
    Sollte es sich um verbundene Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Um ein verbundenes Unternehmen handelt es sich, wenn die Mehrheit der Stimmrechte oder der Anteile durch ein anderes Unternehmen gehalten wird oder ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt. 

Berechnung des Liquiditätsengpasses:
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses können Personalaufwendungen nicht berücksichtigt werden. Der gesamte Personalaufwand, also etwa Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, gilt nicht als Sach- und Finanzaufwand und kann dementsprechend nicht in die Berechnung miteinbezogen werden. 

Angabe „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage beziehungsweise des Liquiditätsengpasses“:
Hierbei reicht der pauschale Hinweis auf die Auswirkungen der Corona-Krise nicht aus. Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, warum die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus Sach- und Finanzaufwand zu decken. Hierfür ist es möglich, die aktuellen Umsätze mit den Vorjahresumsätzen zu vergleichen. Falls der Betrieb aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen wurde, sollte diese Tatsache auf jeden Fall in der Begründung angegeben werden. 

2. Bundesamt für Justiz schafft erleichternde Maßnahmen für Unternehmen 

In Bezug auf die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB hat das Bundesamt für Justiz in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen mehr erlassen werden gegen Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bisher noch nicht fristgerecht eingereicht haben. Unternehmen, welche nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Ein gesonderter Antrag zur sogenannten „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ ist dabei nicht nötig. Wird die versäumte Offenlegung also bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. 

3. Antrag auf Fristverlängerung bzw. Stundung für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann auf Antrag Fristverlängerung um bis zu 3Monate gewährt werden. Dies gilt ebenso für die Stundung. Auch hier ist auf Antrag eine zinslose Stundung für bis zu 3 Monate möglich.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir in unserer Kanzlei eine Übersicht mit Informationen über das Hilfspaket für Verbraucher zusammengestellt haben. Sollten Sie also an dieser Stelle Bedarf für Ihr Unternehmen beziehungsweise Ihre Arbeitnehmer sehen, sprechen Sie uns an!