Der Bund hat für die zeitweise starke Erhöhung der Verbraucherpreise bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 bereits im Dezember 2022 einen Härtefallfonds für Privathaushalte angekündigt. Der Vollzug der Härtefallhilfen erfolgt durch die Länder. In Bayern ist seit dem 15. Mai 2023 und bis 20. Oktober 2023 eine Antragstellung möglich, wobei diese über das Onlineportal ELSTER erfolgen muss.
Die Regelung dient der Entlastung von Privathaushalten.
Ein Privathaushalt ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung des beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer pro Haushalt.
Antragsberechtigt ist der Betreiber einer Feuerstätte.
Eine Feuerstätte ist eine Heizungsanlage. Dazu zählen insbesondere zentrale Heizanlagen, Einzelöfen, die an einen Schornstein angeschlossen sind, Kamine und Feuerstellen von Etagenheizungen.
Betreiber der Feuerstätte ist die Person bzw. sind die Personen, auf deren Rechnung der nicht leitungsgebundene Energieträger gekauft wurde. Im Regelfall ist dies die Person bzw. sind dies die Personen, an die die Rechnung des Lieferanten adressiert ist. Handelt die Person, an die die Rechnung des Lieferanten adressiert ist, allerdings auf Rechnung einer anderen Person, ist diese letzte Person Betreiber der Feuerstätte. Vermieter handeln nicht auf Rechnung ihrer Mieter.
Dies bedeutet, dass auch (gewerbliche) Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften für ihre Mieter bzw. Mitglieder die Härtefallhilfen beantragen können und müssen, wobei die gewährten Härtefallhilfen an ihre Mieter bzw. Mitglieder weiterzugeben sind. Zahlen die Mieter ihre Heizkosten nicht direkt an den Energielieferanten, sondern an den Vermieter, ist in der Regel dieser für die Beantragung der Härtefallhilfen antragsberechtigt.
Eine Feuerstätte im Sinne dieser Härtefallhilfen kann auch gemeinsam von mehreren Privathaushalten betrieben werden, wenn diese Privathaushalte vereinbart haben, dass sie sich die Kosten des Energieträgers für die Feuerstätte teilen.
Maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt des nicht leitungsgebundenen Energieträgers. Dieser muss zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 liegen. Allerdings kann ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern anhand geeigneter Unterlagen der Nachweis erbracht wird, dass die Bestellung im vorgenannten Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.
Als Antragsberechtigter können Sie sich bei der Antragstellung auch durch einen Dritten vertreten lassen.
Wenn Sie hierzu Rückfragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu!