Die Besteuerung von Kryptowerten im Überblick

Kryptowerte galten lange Zeit als technologisches und finanzielles Neuland. Große Kryptotoken haben sich jedoch mittlerweile etabliert, jedenfalls der Bitcoin ist mittlerweile vielen ein Begriff. Vor 14 Jahren konnte man für 10.000 Bitcoin zwei große Pizzen im Wert von etwa 40 Dollar bestellen. Heute sind 10.000 Bitcoin weit über 500 Millionen Euro wert. Menschen, die das Potential des Bitcoins frühzeitig erkannt haben, können sich also über kaum vorstellbare Gewinne freuen und das oftmals sogar steuerfrei. Einige Fragen der Besteuerungen von Kryptowerten blieben lange Zeit unbeantwortet. Mittlerweile zeichnen sich allerdings deutliche Leitlinien der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung ab. Diese sollen im folgenden Beitrag dargestellt werden:

 

Lange Zeit war unklar, ob Kryptowerte der Einkommensteuer unterliegen. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof Anfang 2023 geklärt und die Steuerbarkeit von Kryptogewinnen bejaht. Dies begründet der BFH damit, dass es sich bei Kryptotoken um Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, da entsprechende Token werthaltig und bewertbar sind. Damit ist aber auch klar, dass der Begriff der „Kryptowährung“ nur umgangssprachlich richtig ist. Die Rechtsprechung sieht in den Token gerade kein Zahlungsmittel. Gewinne unterliegen also nicht der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, sondern dem persönlichen Steuersatz. Kryptowerte werden ertragsteuerlich also wie Oldtimer, Uhren oder vergleichbare Vermögenswerte behandelt.

In der Folge können Gewinne aus Kryptogeschäften aber auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Würde der eingangs erwähnte Pizzabäcker aus dem Jahr 2010 in Deutschland leben und hätte er die 10.000 Bitcoin bis heute nicht veräußert, könnte er sich über einen steuerfreien Gewinn in Höhe von über 500 Millionen Euro freuen. Die Spekulationsfrist läuft jedoch beim Tausch des Werts gegen einen anderen Token neu an, da auch dieser Tausch ertragsteuerlich einen Veräußerungsvorgang darstellt. Die Umschichtung in andere Kryptowerte muss also wohl überlegt sein, um unbeabsichtigte Steuerfolgen zu vermeiden.

Steuerlich weitaus komplizierter verhält es sich, wenn Kryptotoken zu wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt und nicht lediglich im Privatvermögen gehalten werden. Entsprechende Token werden dann zu Betriebsvermögen. Der bloße Handel mit Kryptowerten wird allerdings nur dann als gewerblich angesehen, wenn er die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Der BFH orientiert sich dabei an der Rechtsprechung zum Wertpapierhandel. Erst, wenn die Grenze zum bankentypischen Trading überschritten wird, müssen sich Investoren als Gewerbetreibende behandeln lassen.

Anders verhält es sich beim sogenannten Mining. Hier stellen Personen oder Unternehmen Rechnerleistung zur Verfügung, um durch die Verifizierung von Transaktionen das Netzwerk zu unterstützen. Als Belohnung erhalten sie Kryptotoken. Diese Betätigung wird grundsätzlich als gewerblich angesehen.

Beim Forging verhält es sich ähnlich. Hier werden Token eingesetzt, um Transaktionen zu verifizieren. Als Belohnung erhalten die Teilnehmer weitere Token. Die eingesetzten Token stellen Betriebsvermögen dar. Eine steuerneutrale Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist ist dann nicht möglich. Die „Belohnungstoken“ unterliegen als gewerbliche Einkünfte in jedem Fall der Einkommensteuer. Steuerneutral ist erst die Veräußerung der Belohnungstoken nach Ablauf der Spekulationsfrist, sofern diese nicht wiederum zum Zwecke des Forgings eingesetzt und damit Betriebsvermögen werden. Der generierte Ertrag ist stets steuerpflichtig.

Dieser Vorgang ist nur im Falle des Stakens nicht als gewerbliche Betätigung zu qualifizieren. Das Staking zeichnet sich dadurch aus, dass der Nutzer seine Token einem „Staking-Pool“ zum Zwecke des Forgings zur Verfügung stellt. Das eigentliche Forging übernimmt also ein anderer. Auch hier werden Privatpersonen dafür entlohnt, dass ein Dritter mit dem angelegten Geld „arbeiten“ kann. Das Bundesministerium der Finanzen versteht mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (Rn. 13, 40, 48) das Staking als Fruchtziehung, weshalb die Erträge hieraus lediglich als sonstige Leistung der Besteuerung unterliegen. Übersteigen die gesamten Erträge aus sonstigen Leistungen 256 Euro im Jahr nicht, sind die Erträge insgesamt steuerfrei. Werden diese Erträge länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, ist auch der Veräußerungsgewinn im Anschluss steuerfrei.
Der Begriff des Stakens wird von Plattformbetreibern jedoch nicht immer trennscharf und auch nicht zwangsläufig im Sinne des Bundesministeriums der Finanzen verwendet. Vor der Investition in entsprechende Finanzprodukte sollte also überprüft werden, ob die Token in einem echten „Staking-Pool“ geparkt werden oder, ob es sich bei der Anlage um eine gewerbliche Betätigung handelt.

Der Umgang mit Betrieb von Masternoden (= Server im Netzwerk einer Kryptowährung) ist bislang ungeklärt. Auch hier ist das Vorliegen einer gewerblichen Betätigung möglich.

Ob das Lending, also das Verleihen von Kryptowerten dem gewerblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob die eingesetzten Werte Privat- oder Betriebsvermögen sind.

Ein weiterer Aspekt, mit dem sich Anleger beschäftigen müssen, ist die Dokumentation von Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen. Während der Aktienhandel seit Langem etabliert und standardisiert ist, fehlt die entsprechende Sicherheit in der Kryptowelt. Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen mit Entwurfsschreiben vom 06.03.2023 Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen festgelegt. Bei ausländischen Plattformen will die Finanzverwaltung zukünftig das Vorliegen erweiterter Mitwirkungspflichten annehmen. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen dann zu Lasten des Steuerpflichtigen. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung zur Schätzung von Gewinnen berechtigt. Beim Kauf und Verkauf über zentrale Handelsplattformen muss der Steuerpflichtige Transaktionsdaten bereitstellen können. Dabei hat er die Möglichkeit, Transaktionsberichte der Plattformen herunterzuladen und/oder eigene Aufzeichnungen zu führen. Sofern die Token lediglich im Privatvermögen gehalten werden, soll das genügen. Excelübersichten müssen dabei nach dem Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zukünftig „mindestens den Klarnamen oder das Kürzel sowie die Zahl der jeweils betroffenen Einheiten, den Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses bzw. des Zeitpunkts und jeweiligen Kurses der An- und Verkäufe sowie ihre Haltedauer erkennen lassen“ (Rn. 102). Ebenso geeignet sind Steuerreports privater Anbieter von Kryptodienstleistungen. Auch wenn das Schreiben zunächst nur im Entwurf vorliegt, sollten diese Anforderungen der Finanzverwaltung vorsorglich umgesetzt werden, um Schätzungen bzw. die unzutreffende Besteuerung von Gewinnen zu vermeiden. Je umfangreicher die Dokumentation, desto einfacher wird die steuerliche Abwicklung. Werden Kryptowerte im Betriebsvermögen gehalten, greifen außerdem die allgemeinen steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Kryptowerte sind in diesem Fall wie Wirtschaftsgüter zu behandeln und auszuweisen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Anlage in Kryptowerten weiterhin ein komplexes und vielschichtiges Thema bleibt. Auch wenn Rechtsprechung und Finanzverwaltung einige Leitlinien vorgeben, ergeben sich im Detail vielfältige Fragestellungen, die einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung bedürfen. Wesentliche Weichenstellung ist die Abgrenzung des privaten Investments von einer gewerblichen Betätigung. Fehlentscheidungen können hier zu vermeidbaren Steuerbelastungen führen.