Das Gesetz dient der Stärkung des Datenschutzes und gilt für Telemedien aller Art, insbesondere auch für Apps oder Smarthome-Anwendungen wie Heizkörperthermostate oder Alarmsysteme. Entscheidend ist die Anbindung an das Internet oder ein sonstiges öffentliches Telekommunikationsnetz. Daraus resultiert eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs von Cookie-Einwilligungen.
Eine weitere Neuerung ist, dass Cookies und Tracking-Dienste zukünftig eine echte Einwilligung erfordern. Damit wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung von BGH und EuGH nunmehr gesetzlich niedergeschrieben, womit Anbietern nun zwar ein klarer, aber auch bußgeldbewährter Rahmen vorgegeben wird.
§ 25 Abs. 1 TTDSG fordert für die Speicherung von und den Zugriff auf Informationen eine Einwilligung des Nutzers, die auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen beruht. Die Formulierung ist bewusst offen gewählt, um neben Cookies auch alle anderen Technologien mit ähnlichen Funktionen zu erfassen. Hinsichtlich der Anforderungen gelten weiter die Vorgaben der DSGVO, insbesondere muss die Erbringung des Dienstes unabhängig von der Einwilligung erfolgen. Die Zustimmung des Nutzers muss also freiwillig sein.
Ausnahmen gibt es nur für unbedingt erforderliche Cookies und vergleichbare Technologien sowie für Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen. Unbedingt erforderlich sind entsprechende Anwendungen nur dann, wenn sie zwingende technische Voraussetzungen für den Betrieb des vom Nutzer gewünschten Dienstes sind, etwa Session Cookies, die Warenkorbinhalte sichern, oder Cookies, die für den Zahlungsprozess zwingend erforderlich sind.
Bei Verstößen gegen die Anforderung des § 25 Abs. 1 TTDSG drohen Bußgelder von bis zu
EUR 300.000. Dem Einwilligungserfordernis kommen Sie am einfachsten mit einem Consent-Tool bzw. einem Cookie-Banner nach. Ob Ihr Cookie-Banner den gesetzlichen Anforderungen entspricht, prüfen wir gerne für Sie. Insbesondere muss es einen „Annehmen“-„Ablehnen“-Button geben und die Einwilligung muss durch den Nutzer aktiv gesetzt werden. Eine Vorauswahl durch den Anbieter darf nicht getroffen werden. Entspricht das von Ihnen genutzte Cookie-Banner nicht den gesetzlichen Vorgaben, droht eine Abmahnung.
Das Gesetz ermöglicht es zudem öffentlichen Stellen bei Vorliegen entsprechend schwerwiegender Gründe Bestands- und Nutzerdaten bei Anbietern abzufragen. Zudem dürfen Sie zukünftig Erben Auskunft über Daten des verstorbenen Endnutzers erteilen.
Eine interessante Perspektive eröffnet § 26 TTDSG, der es ermöglicht, Dienste anzuerkennen, die die einmal abgegebenen Präferenzen von Nutzern automatisch an besuchte Webseiten weiterleiten. Diese Dienste, sogenannte PIMS (Personal Information Management Service), könnten Cookie-Banner künftig entbehrlich machen. Die Entwicklungen dahingehend werden wir für Sie im Auge behalten.
Wir beraten Sie nicht nur zum neuen TTDSG, sondern zu sämtlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen, vom Datenschutzhinweis auf Ihrer Homepage bis hin zur Erstellung eines kompletten Datenschutzkonzepts. Auf Wunsch erstellen wir für Sie mit Hilfe einer speziellen Softwarelösung die erforderliche Datenschutzdokumentation und stehen Ihnen auch als externe Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung.