Sofern Sie Ihre Kunden (Verbraucher) per Telefon für sich gewinnen wollen, benötigen Sie bereits jetzt die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden. Diese Einwilligung muss künftig aber auch dokumentiert und beginnend mit jeder erneuten Verwendung mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden, § 7a UWG.
Zudem wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend aktualisiert.
So darf die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen künftig nicht mehr als 2 Jahre betragen. Diese und die folgenden Regelungen müssen Sie beachten, wenn Sie mit einem Verbraucher die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen vereinbaren wollen oder bereits vereinbart haben.
Für Verträge, die bis zum 28. Februar 2022 abgeschlossen werden, ist noch die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung von bis zu einem Jahr möglich. Diese Möglichkeit entfällt ab dem 1. März 2022. Danach verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit auf unbestimmte Dauer und dem Verbraucher wird zugleich die Möglichkeit einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Monat eingeräumt. Anderslautende Klauseln in AGB sind dann unwirksam. Diese Regelung betrifft allerdings nur Neuverträge.
Für Telekommunikationsverträge gilt dies bereits seit dem 1. Dezember 2021, sowohl für Neu- als auch für Altverträge.
Zudem sind Ausschlussklauseln, die es dem Verbraucher verbieten, finanzielle Ansprüche gegen den Anbieter an Dritte abzutreten, unwirksam.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Sie, sofern Sie einem Verbraucher die Möglichkeit geben, Verträge im Internet abzuschließen, auch eine Kündigung per Mausklick ermöglichen. AGB-Klauseln, die etwa ein Schriftformerfordernis vorsehen, sind dann unwirksam. Praktisch bedeutet das, dass Sie neben einem Bestell- nun auch einen Kündigungsbutton benötigen. Diese Regelung wird auch Altverträge betreffen.
Ob Ihre AGB mit den Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch vereinbar sind, prüfen wir gerne für Sie.