Am 2. Juli 2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, kurz das Hinweisgeberschutzgesetz oder HinSchG, in Kraft. Das Gesetz basiert auf der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie und soll hinweisgebende Personen vor möglichen negativen Folgen schützen, wenn sie Missstände in Unternehmen oder Organisationen melden.
Während für Unternehmen mit regelmäßig über 249 Beschäftigten die Pflichten aus dem HinSchG bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens galten, endete die Übergangsfrist für Unternehmen mit regelmäßig 50 bis 249 Beschäftigten am 16. Dezember 2023.
Was bedeutet das für Sie?
Nach § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HinSchG sind Unternehmen (im Gesetz als „Beschäftigungsgeber“ bezeichnet) mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, mindestens eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können (sog. interne Meldestelle).
Wie ermittle ich die Zahl meiner regelmäßigen Beschäftigten?
In der Gesetzesbegründung verweist der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 KSchG. Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es damit eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es soll nicht eine auf einen bestimmten Stichtag abgestellte Betrachtung erfolgen. Im Unterschied zur Kleinbetriebsklausel gilt allerdings das sog. Kopfprinzip, es wird mithin nicht unterschieden zwischen Voll- und Teilzeitkräften.
Wer zählt als Beschäftigter?
Beschäftigte sind nach § 3 Abs. 8 Nr. 1, 2 HinSchG Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Der Begriff des Arbeitnehmers bestimmt sich allerdings nicht nach nationalem Recht, sondern ist europarechtlich auszulegen. Dies führt unter anderem dazu, dass in GmbHs neben Fremdgeschäftsführern auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne qualifizierte Sperrminorität als Arbeitnehmer im Sinne des HinSchG zu betrachten und damit in der Berechnung des regelmäßigen Beschäftigungsbedarfs zu berücksichtigen sind.
Entsprechend § 23 Abs. 1 KSchG sind darüber hinaus Leiharbeitnehmer in die Berechnung der Anzahl der regelmäßig Beschäftigten einzubeziehen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.
Wie kann ich die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle umsetzen?
a) Wer kann diese Aufgabe übernehmen?
Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Unternehmen beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Taugliche Dritte sind beispielhaft auch Rechtsanwälte als Ombudspersonen.
Mehrere Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.
b) Was gilt für die Ausübung sowie Qualifikation dieser Personen?
Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen. Unternehmen tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.
Welche Folgen hat die fehlende Einrichtung einer internen Meldestelle?
Die fehlende Einrichtung der internen Meldestelle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit bis zu zwanzigtausend Euro bußgeldbewehrt.
Sie sind von der Verpflichtung betroffen und haben bisher keine entsprechende interne Meldestelle eingerichtet? Wir helfen Ihnen hierzu gerne weiter - melden Sie sich bei uns.