Voraussetzungen:
- Der freischaffende Künstler hat seinen Hauptwohnsitz in Bayern.
- Der Antragsteller ist entweder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert oder kann nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreitet. Sofern der Antragsteller nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist, ist ein Nachweis, beispielsweise in Form einer Einnahmenaufstellung des vergangenen Jahres oder in Form eines Honorarvertrages, erforderlich.
- Die verminderten monatlichen Einnahmen reichen nicht aus, um die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken.
Höhe der Corona-Hilfe:
Antragsteller können über einen Zeitraum von 3 Monaten jeweils bis zu max. 1.000 Euro erhalten.
Antragstellung:
- Die Beantragung erfolgt elektronisch. Der Link zur Antragstellung kann über die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erreicht werden.
- Spätester Zeitpunkt der Antragstellung ist der 30. September 2020. Dabei beginnt der Leistungszeitraum frühestens mit dem Monat des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle.
- Zuständig für die Antragsprüfung sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
- Sollte der Antragsteller bereits Leistungen nach der "Soforthilfe Corona" bezogen haben, die den Höchstbetrag von 3.000 Euro nicht übersteigen, kann das Hilfsprogramm für Künstler zur Aufstockung verwendet werden.