Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit bei einer Lieferung eines Grundstücks auf die Steuerfreiheit zu verzichten mit der Folge, dass die Lieferung umsatzsteuerpflichtig wird und die Umsatzsteuer vom Erwerber des Grundstücks an das Finanzamt abzuführen ist. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit ist regelmäßig sinnvoll, falls der Unternehmer beim Erwerb des Grundstücks Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat. Soweit der Unternehmer übersieht, im notariellen Kaufvertrag den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären, muss er die gezogene Vorsteuer zumindest anteilig korrigieren und wieder an das Finanzamt abführen. Die zunächst gezogene Vorsteuer wird damit nachträglich zu einem Kostenfaktor für den Unternehmer.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. XI R 40/13, entschieden, dass der Verzicht nur in dem notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann und beispielsweise nicht in einem notariellen Nachtrag zum Kaufvertrag nachgeholt werden kann. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung konnte der Verzicht noch bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung nachgeholt werden und damit das Dilemma einer Vorsteuerkorrektur vermieden werden. Derzeit ist noch offen, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung beibehält oder sich der Entscheidung des Bundesfinanzhofs anschließt. Um umsatzsteuerliche Schäden zu vermeiden, sollte daher bei Grundstückskaufverträgen im Vorfeld unbedingt steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.